wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann) und dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke grundsätzlich zum Ertragswert bewertet werden (Abs. 2). Diese geringe bundesrechtliche Harmonisierungsdichte belässt den Kantonen erhebliche Freiheiten (Teuscher/Lobsiger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl., 2022, N. 1 und N. 27 zu Art. 14 StHG). Insbesondere wird der Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im harmonisierten Recht nicht definiert.