3.2 Auf Bundesebene regelt Art. 14 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) die Bewertung des Vermögens. Das Steuerharmonisierungsgesetz normiert, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird (Abs. 1; wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann) und dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke grundsätzlich zum Ertragswert bewertet werden (Abs. 2).