Entscheidend sei, dass das Grundstück von einer Drittperson bewirtschaftet werde. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Bewertung für die Rekurrentin nicht gegeben und der amtliche Wert gemäss Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 nach den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen korrekt festgelegt worden. G. Mit Eingabe vom 22. September 2024 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Sie hat an ihrer bisherigen Begründung und damit sinngemäss am ursprünglichen Rechtsbegehren festgehalten. Auf die detaillierten Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.