F. In der Folge hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung aufgefordert zu klären, ob sich die Liegenschaft in der Landwirtschaftszone befinde bzw. ob die Liegenschaft zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre. Die Steuerverwaltung hat die aufgeworfenen Fragen mit Schreiben vom 27. August 2024 beantwortet. Die Steuerverwaltung bestätigt, dass sich die Liegenschaft in der Landwirtschaftszone befinde, wobei dieser Umstand keine eigenständigen Auswirkungen auf den amtlichen Wert habe. Entscheidend sei, dass das Grundstück von einer Drittperson bewirtschaftet werde.