-2- E. Die Rekurrentin hat von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Sie betont weiterhin den Umstand, dass sich die Liegenschaft in der Landwirtschaftszone befinde und in ihrer Nutzung eingeschränkt sei. Weiter bringt sie mit Eingabe datiert vom 24. Januar 2024 vor, dass es sich bei der Liegenschaft um ein einfaches, unsaniertes Holzhaus aus den 50er Jahren handle, welches nicht vergleichbar mit den "________" in der Umgebung sei.