D. Die Steuerverwaltung hat sich am 16. Januar 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Die Steuerverwaltung hält fest, dass der Rekurs unbegründet sei. Sie verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf ihre Verfügung vom 22. September 2020 sowie auf den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023.