- 16 - über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 21 VRPG). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der steuerrechtliche Wohnsitz von der Steuerverwaltung von Amtes wegen abzuklären ist (Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 53 zu Art. 4 StG). Folglich hat die EG E.________ zu Recht ein Wohnsitzverfahren durchgeführt. Indem die EG E.________ das Wohnsitzverfahren durchgeführt hat und zu den Argumenten der Rekurrentin Stellung genommen hat, hat sie der Rekurrentin das rechtliche Gehör gewährt.