2.9 Schliesslich rügt die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2024 implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rekurrentin bringt vor, die EG E.________ habe sie trotz Bestreitung des Wochenaufenthalts und ohne Stellungnahme als Wochenaufenthalterin vermerkt. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, dass die zuständige Behörde Argumente der vom Entscheid betroffenen Personen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz