2.8 Es verbleibt die Wohnsituation in den beiden Gemeinden zu prüfen. Dabei ist auffallend, dass das 5-Zimmerhaus mit Garten und zusätzlichem Studio in C.________ gegenüber der 3-Zimmerwohnung mit Balkon in einem Mehrfamilienhaus in F.________ ZH die komfortableren Raumverhältnisse sowie mehr Privatsphäre bietet. Hierfür spricht auch, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann ihre gesamte Wäsche jeweils in C.________ erledigen (vgl. E. 2.7 hiervor) und auch Gäste in einem separaten Studio empfangen (vgl. Bst. L und E. 2.7.2). An den grosszügigeren Verhältnissen in C.________ vermag auch die gemäss Rekurrentin einfache Möblierung des Hauses nichts zu ändern (vgl. Eingabe vom 4.12.2023).