Im Weiteren macht die Rekurrentin, auch auf Nachfrage, kein Engagement in einer der beiden Gemeinden oder in Vereinen geltend. Sodann hat die Rekurrentin in Bezug auf den Besuch eines Griechischkurses des Ehemanns keine Belege eingereicht. Es handelt sich damit um eine nicht überprüfbare Parteibehauptung, aus der die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch festzuhalten ist, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann, nebst Eigentümer zweier Wohnungen in F.________ ZH, Eigentümer von mehreren Liegenschaften in der Umgebung von E.________ sind (nebst dem selbstbewohnten [Ferien-]haus).