2.7.3 Die Rekurrentin erklärt sodann, ihre medizinische Versorgung (Arzt- und Zahnarzt) in der Region Zürich in Anspruch zu nehmen und reicht hierfür diverse Rechnungen ein (pag. 61-45). Aus diesem Umstand kann die Rekurrentin indes nichts in Bezug auf ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in F.________ ZH ableiten, da die Praxen in Zürich und St. Gallen liegen und nicht in F.________ ZH und diese Termine durchaus auch von C.________ aus wahrgenommen werden können. Im Weiteren macht die Rekurrentin, auch auf Nachfrage, kein Engagement in einer der beiden Gemeinden oder in Vereinen geltend.