Da der Strombezug je nach Jahreszeit (und Aufenthalt) doch erheblich differieren kann, überdies auch die Verhältnisse der beiden Liegenschaften anders sind (bspw. Art der Beheizung, Warmwasseraufbereitung, Geräte, etc.), ist ein absoluter Vergleich nicht möglich. Stützt man behelfsmässig auf die seitens der Rekurrentin eingereichten Stromrechnungen des vierten Quartals 2022 ab, fällt auf, dass die Abrechnung für C.________ einen Bezug von 559 kWh ausweist und diejenige für F.________ ZH - für denselben Zeitraum - einen solchen von 373 kWh, was in etwa einer Aufteilung des Verbrauchs von 60% bzw. knapp zwei Dritteln in C.________ und 40% bzw. etwas über einem Drittel in F.________