2.6.2 Ein weiteres Indiz für den Aufenthalt ist der Stromverbrauch. Auf Verlangen der Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin Stromrechnungen sowohl für die Wohnung in F.________ ZH als auch für das Haus in C.________, jedoch lediglich für das vierte Quartal 2022 eingereicht. Da der Strombezug je nach Jahreszeit (und Aufenthalt) doch erheblich differieren kann, überdies auch die Verhältnisse der beiden Liegenschaften anders sind (bspw. Art der Beheizung, Warmwasseraufbereitung, Geräte, etc.), ist ein absoluter Vergleich nicht möglich.