__ ZH ist nicht möglich, da diese für die einzelnen Wohnungen nicht eruiert werden kann. Mangels Aufteilungsschlüssels wird bezüglich der Wohnung behelfsmässig auf den gesamten Wasserbezug von 332 m3 (vgl. Rechnung der EG F.________ ZH vom 7.12.2022, Beilage zum Rekurs vom 15.11.2023) abgestellt und dieser durch die fünf Parteien geteilt, was zu einem Verbrauch je Einheit, also auch der Rekurrentin und ihres Ehemanns, von rund 66 m3 (33 m3 pro Person) für 2022 führt. Insgesamt haben die Rekurrentin und ihr Ehemann im Jahr 2022 folglich (in ihren beiden Liegenschaften) insgesamt rund 195 m3 bzw. durchschnittlich 97 m3 pro Person Wasser verbraucht.