2.6 Wie vorstehend ausgeführt (siehe E. 2.2 f. hiervor), ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes einerseits der Aufenthalt (objektives Element) und andererseits die Absicht des dauernden Verbleibs (subjektives Element) massgebend. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass bei einer (seit 1988) im Eigentum befindlichen und selbstbewohnten Liegenschaft in C.________ von der Absicht dauernden Verbleibens an diesem Ort ausgegan-