Sodann führt die Steuerverwaltung aus, dass bei pensionierten Steuerpflichtigen die Vermutung, dass sich deren steuerrechtlicher Wohnsitz am Ort des überwiegenden Aufenthalts befinde, besteht. Schliesslich sprächen auch die Wohnverhältnisse für ein Steuerdomizil in der EG E.________ bzw. seien keine Beziehungen zur EG F.________ ZH ersichtlich, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Steuerdomizils am hauptsächlichen Aufenthaltsort rechtfertigen würde (vgl. Vernehmlassung vom 16.1.2024; Bst. M hiervor).