persönlichen Beziehungen etc. ausschliesslich betreffend F.________ ZH beigebracht worden sind. Betreffend C.________ äussert sich die Rekurrentin nicht oder nur sehr zurückhaltend. Die Steuerverwaltung hat im Rahmen des Wohnsitzverfahrens festgestellt, dass die Indizien (insb. Aufenthalt aufgrund Wasserverbrauch) für einen überwiegenden Aufenthalt der pensionierten Rekurrentin (und ihres Ehemanns) in der EG E.________ sprechen. Sodann führt die Steuerverwaltung aus, dass bei pensionierten Steuerpflichtigen die Vermutung, dass sich deren steuerrechtlicher Wohnsitz am Ort des überwiegenden Aufenthalts befinde, besteht.