Bern (vgl. Eingabe der Rekurrentin vom 5.2.2024 sowie das Liegenschaftsverzeichnis, pag. 31), unter anderem auch des selbstbewohnten Einfamilienhauses in C.________ in der EG E.________. Dadurch steht die Rekurrentin zumindest aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. c StG) in einem Steuerrechtsverhältnis mit der EG E.________ und ist folglich im Wohnsitzverfahren mitwirkungspflichtig. Sodann hat die Rekurrentin vorgebracht, bei dem Haus in C.________ handle es sich um ein Ferienhaus, was sinngemäss einem Nebensteuerdomizil entspricht. Zum Nachweis ihres (steuerrechtlichen) Wohnsitzes bzw. Aufenthalts in F.______