- 11 - 2.5 Die Steuerverwaltung beansprucht für das Steuerjahr 2022 erstmals die unbeschränkte Steuerpflicht betreffend die Rekurrentin (und ihres Ehemanns), so dass es sich somit um die Klärung eines "Zuzugs" in die EG E.________ handelt. Es ist sodann unbestritten, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann im Jahr 2022 Eigentümer von zwei Wohnungen in der STOWE in F.________ ZH sind, wovon die Rekurrentin eine Wohnung mit ihrem Ehemann selbst bewohnt und die andere vermietet ist. Weiter sind sie Eigentümer von mehreren Liegenschaften im Kanton Bern (vgl. Eingabe der Rekurrentin vom 5.2.2024 sowie das Liegenschaftsverzeichnis, pag.