Dies gilt insbesondere, wenn die (allgemein oder beschränkt) steuerpflichtige Person vorbringt, sie hätte im Kanton ihr Hauptsteuerdomizil aufgegeben oder sie sei nur aufgrund eines Nebensteuerdomizils im Kanton steuerpflichtig. In diesem Fall hat die steuerpflichtige Person den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 106 in § 6).