Allein die Behauptung der Steuerbehörde, eine Person unterstehe ihrer Steuerhoheit vermag noch keine Mitwirkungspflichten zu begründen. Erscheint der seitens der Behörde angenommene Wohnsitz bei bestehendem Steuerrechtsverhältnis als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel – auch bei erstmaliger Inanspruchnahme der Steuerhoheit – als Hauptbeweis. Dies gilt insbesondere, wenn die (allgemein oder beschränkt) steuerpflichtige Person vorbringt, sie hätte im Kanton ihr Hauptsteuerdomizil aufgegeben oder sie sei nur aufgrund eines Nebensteuerdomizils im Kanton steuerpflichtig.