Entsprechend dem System der gemischten Veranlagung ist die steuerpflichtige Person dabei mitwirkungspflichtig (Art. 166 Abs. 2 StG, Art. 42 StHG). Die Mitwirkungspflicht einer Person an der Sachverhaltsermittlung (vgl. Art. 42 StHG) – im Zusammenhang mit einem Wohnsitzverfahren – setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Gemeinwesen und der angeblich steuerpflichtigen Person ein Steuerrechtsverhältnis besteht; einzig gestützt darauf kann die Steuerbehörde die Mitwirkung verlangen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 105 in § 6). Allein die Behauptung der Steuerbehörde, eine Person unterstehe ihrer Steuerhoheit vermag noch keine Mitwirkungspflichten zu begründen.