Es ist dabei festzuhalten, dass im Abgaberecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGer 2C_596/2020 vom 10.3.2021, E. 2.3.1). Die subjektive Steuerpflicht einer Person ist eine steuerbegründende Tatsache, sodass der Beweis dafür der Steuerbehörde obliegt (BGer 2C_92/2012 vom 17.8.2012, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend dem System der gemischten Veranlagung ist die steuerpflichtige Person dabei mitwirkungspflichtig (Art. 166 Abs. 2 StG, Art.