2.4 Im vorliegenden Fall ist speziell, dass es um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts der verheirateten Rekurrentin geht, die als Rentnerin nicht mehr erwerbstätig ist und kein Arbeitsort mehr besteht. In solchen Fällen gestaltet sich die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss als besonders schwierig. Es ist dabei festzuhalten, dass im Abgaberecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGer 2C_596/2020 vom 10.3.2021, E. 2.3.1).