StHG verankert den Grundsatz der Einheit von Bemessungs- und Steuerperiode bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz. Die Steuerpflicht bleibt für die ganze Steuerperiode integral bestehen und wird nicht pro rata temporis aufgeteilt. Sie besteht somit im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode (i.d.R. am 31.12.) ihren Wohnsitz hat, also im Zuzugskanton.