Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 123 I 289 E. 2b). Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5).