Bedeutung zu. Dies sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der steuerpflichtigen Person dafür spricht (VGE 20803 vom 11.5.2000, in BVR 2001 S. 1 E. 2b; BGer 2P_335/2001 vom 29.7.2002, E. 2.2). Sodann wird der Lebensmittelpunkt bei verheirateten, pensionierten Steuerpflichtigen, welche sich alternativ an zwei verschiedenen Orten aufhalten, grundsätzlich aufgrund der Dauer der jeweiligen Aufenthalte, der Intensität der Familienbande und der sozialen Beziehungen sowie der Wohnverhältnisse bestimmt (vgl. BGer 2C_969/2010 in StR 66, S. 850;