Die Praxis differenziert in diesem Zusammenhang zwischen Familie im weiteren Sinn (Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren erwachsenen Nachkommen) und Familie im engeren Sinn (Beziehung zwischen Lebenspartnern und zwischen Eltern und minderjährigen Kindern [vgl. Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 8 zu Art. 4 StG]). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.