Lebensmittelpunkt am Ort des überwiegenden Aufenthalts befinde. Schliesslich würden auch die bereits vorgebrachten grosszügigeren Wohnverhältnisse in C.________ für das Steuerdomizil in der EG E.________ sprechen. N. Die Rekurrentin hat mit Schreiben vom 5. Februar 2024 zu der Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie hält an ihren bisherigen Ausführungen ebenfalls fest. -8- Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: