M. Am 16. Januar 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre bisherigen Ausführungen im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 und macht sodann ergänzende Ausführungen. Demnach sei das Hauptsteuerdomizil von pensionierten Personen aufgrund der besonderen Umstände durch den überwiegenden Aufenthalt an einen Ort besonders starker persönlicher und familiärer Beziehungen sowie der Wohnverhältnisse zu bestimmen. So weise der Wasserverbrauch in C.________ auf einen dortigen Aufenthalt während mindestens 9.5 Monaten pro Jahr hin. Weiter sei der Stromverbrauch in C._____