ZH befinde und ihre Hauptaktivitäten auch dort stattfänden (Beilage J zum Schreiben der Rekurrentin vom 4.12.2023). Bei der daraufhin am 1. November 2021 durch die EG E.________ eingeleiteten Wohnsitzabklärung sei ihr und ihrem Ehemann aufgrund der Fragen klar geworden, dass sie nicht Wochenaufenthalter seien, da sie beide bereits pensioniert gewesen seien, worauf sie auch mehrfach hingewiesen hätten. Ihres Erachtens begründe sie mit ihrem Ehemann als Eigentümer der Liegenschaft in C.________ dort einen Zweitwohnsitz.