Schliesslich würde, ginge man von einem ausgeglichenen Aufenthalt in beiden Einwohnergemeinden aus, auf die Wohnverhältnisse abgestellt werden. Dabei stehe der Rekurrentin und ihrem Ehemann in der EG E.________ eine Liegenschaft mit fünf Zimmern und eigener Gartenanlage zur Verfügung, während sie in der EG F.________ ZH eine 3-Zimmerwohnung bewohnen würden. So würden sie in der Liegenschaft in der EG E.________ nebst grosszügigeren Platzverhältnissen auch über mehr Privatsphäre und Komfort verfügen (eigene Waschküche in C.________, vgl. Bst. H).