ZH könne nicht genau ermittelt werden. Der Rekurrentin sei es damit nicht gelungen, den Grund für den hohen Wasserverbrauch in C.________ nachzuweisen, weshalb von einem überwiegenden Aufenthalt in der EG E.________ auszugehen sei. Schliesslich würden die eingereichten Kassenbons und die medizinischen Abrechnungen lediglich belegen, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann sich 2022 an rund 56 Tagen in der Region Zürich aufgehalten hätten, worauf keine aussagekräftige Analyse des Aufenthalts erfolgen könne. Schliesslich würde, ginge man von einem ausgeglichenen Aufenthalt in beiden Einwohnergemeinden aus, auf die Wohnverhältnisse abgestellt werden.