I. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 hat die Steuerverwaltung die Einsprache der Rekurrentin abgewiesen und deren steuerrechtlichen Wohnsitz pro 2022 in der EG E.________ bestätigt. Die Steuerverwaltung hält zusammengefasst fest, dass zwar familiäre Beziehungen im Kanton Zürich bestünden, diese sich jedoch nicht ausschliesslich auf F.________ ZH beziehen würden. Gleiches führt sie betreffend Freunden aus. Sodann seien weder die Betreuung durch medizinische Institutionen in der Region Zürich noch der Besuch des Griechischkurses des Ehemanns geeignet um starke persönliche Beziehungen zur EG F.________ ZH zu begründen. Aus den Akten gingen weder zur EG F.___