Betreffend die Bewässerung des Gartens führte sie aus, dass aufgrund der vorliegenden Akten kein Hinweis auf eine automatische Bewässerungsanlage bestehe. Folglich sei eine Bewässerung des Gartens nur vor Ort möglich gewesen. Betreffend den Wasserverbrauch in F.________ ZH bemerkte die EG E.________ zunächst, dass die eingereichte Rechnung den Gesamtwasserverbrauch der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STOWE) der Liegenschaft in F.________ ZH, welche fünf Wohneinheiten umfasse, ausweise.