G. Die EG E.________ liess sich mit Eingabe vom 20. Juli 2023 vernehmen (pag.88-87). Sie hielt an der bisherigen Qualifikation, wonach der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin in der EG E.________ liege, fest. Zu den Argumenten der Rekurrentin bezüglich des erhöhten Wasserverbrauchs aufgrund der defekten Spülung erklärte die EG E.________, dieser (Mehr-)Verbrauch sei nur geringfügig, zudem sei keine Reparaturrechnung eingereicht worden, die den Defekt belegen würde. Betreffend die Bewässerung des Gartens führte sie aus, dass aufgrund der vorliegenden Akten kein Hinweis auf eine automatische Bewässerungsanlage bestehe.