Abschliessend hielt die Rekurrentin daran fest, dass ungeachtet der grosszügigeren Wohnverhältnisse in C.________, sich ihr Lebensmittelpunkt in F.________ ZH befinde. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen hat die Rekurrentin zusammen mit ihrer Einsprache diverse Einkaufsbelege, Arzt- und Zahnarztrechnungen sowie eine Rechnung betreffend den Wasserverbrauch in F.________ ZH eingereicht. F. Am 6. Juli 2023 bestätigte die Steuerverwaltung der Rekurrentin den Eingang ihrer Einsprache und informierte sie betreffend den voraussichtlichen weiteren Verlauf des Verfahrens.