-3- E. Hiergegen hat die Rekurrentin am 4. Juli 2023 Einsprache bei der Steuerverwaltung erhoben und die Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der EG F.________ ZH beantragt (pag. 85-83). Sie hat darin, zusätzlich zu den bisherigen Vorbringen (vgl. Bst. A und C), zusammengefasst vorgebracht, sie habe den Heimatausweis auf Aufforderung der EG E.________ hin (Schreiben vom 20.9.2021, pag. 1) hinterlegt. Gleichzeitig erklärte sie jedoch, sie halte sich zwar regelmässig in C.________ auf, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch nach wie vor in F.________ ZH. Sie sei seit 1997 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in F._____