Sodann seien den Akten keine besonderen persönlichen oder familiären Beziehungen zu einer der beiden Einwohnergemeinden zu entnehmen, welche die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes beeinflussen würden. Demzufolge werde das Steuerdomizil der Rekurrentin aufgrund des hauptsächlichen Aufenthalts sowie den grösseren Wohnverhältnissen in C.________ in der EG E.________ festgelegt.