Der Wasserverbrauch in der Liegenschaft in C.________ liege in den letzten drei Jahren über dem durchschnittlichen Wasserverbrauch eines Zweipersonenhaushalts (2020: 114 m3; 2021: 126 m3; 2022: 129 m3), was für einen überwiegenden Aufenthalt der Rekurrentin und ihres Ehemannes in der EG E.________ hindeute. Darüber hinaus sprächen die Wohnverhältnisse in C.________ (5-Zimmerliegenschaft) gegenüber der 3-Zimmerwohnung in F.________ ZH für ein Steuerdomizil in der EG E.________. Sodann seien den Akten keine besonderen persönlichen oder familiären Beziehungen zu einer der beiden Einwohnergemeinden zu entnehmen, welche die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes beeinflussen würden.