Die Steuerverwaltung begründete die Bestimmung des Wohnsitzes der Rekurrentin in der EG E.________ zusammengefasst damit, dass aufgrund der fehlenden Angaben zum Umfang des Aufenthalts der Wasserverbrauch als qualifizierter Beweis heranzuziehen sei, da dieser – insbesondere in Bezug auf dessen Reduktion – nur schwierig beeinflusst werden könne. Gestützt auf die letzte Erhebung des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches betrage der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Person und Tag 142 Liter bzw. knapp 104 m3 bei einem Zweipersonenhaushalt pro Jahr. Der Wasserverbrauch in der Liegenschaft in C._____