D. Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte die EG E.________ der Rekurrentin mit, dass sie nach wie vor der Ansicht sei, der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin befinde sich in ihrer Einwohnergemeinde, woraufhin die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Abteilung Wohnsitz (Steuerverwaltung), die entsprechende Wohnsitzverfügung erlassen hat (pag. 41-39). Die Steuerverwaltung begründete die Bestimmung des Wohnsitzes der Rekurrentin in der EG E._____