C. Die Rekurrentin erklärte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 mit der Schriftenhinterlegung bzw. Wohnsitzbeurteilung nicht einverstanden zu sein. Sie brachte vor, seit 25 Jahren mit ihrem Mann gemeinsam in der Eigentumswohnung in der EG F.________ ZH wohnhaft zu sein. Das Ferienhaus in C.________ sei ihr Sekundärsteuerdomizil. Sie sei pensioniert (seit 2018) und gehe keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Jedoch habe sie zuvor während 40 Jahren im Kanton Zürich gearbeitet. Sodann habe sie seit dem Tod ihrer Mutter vor fünf Jahren keine familiären Beziehungen mehr in E.________. Solche bestünden zur Familie des Ehemannes im Kanton Zürich, wo dessen Vater und Schwester mit Familie leben würden.