B. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 informierte die EG E.________ die Rekurrentin, dass sie aufgrund der Anmeldung der Rekurrentin wie auch derjenigen ihres Ehemannes als Wochenaufenthalter sowie des Wasserverbrauchs davon ausgehe, dass sich die Rekurrentin mehrheitlich in C.________ aufhalte. Demzufolge befinde sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin pro 2022 in der EG E.________. Gleichzeitig forderte die EG E.________ die Rekurrentin auf, ihren Heimatschein bis am 1. März 2023 zu hinterlegen, damit sie ins Steuerregister aufgenommen werden könne. Sollte sie dies nicht wollen, sei dies innert derselben Frist begründet mitzuteilen.