6.4 Somit kommt die verwaltungsgerichtliche 10 %-Regel vorliegend zur Anwendung. Der von der Steuerverwaltung AB errechnete neue amtliche Wert von CHF 637'800.-- übersteigt den bis anhin geltenden von CHF 586'800.-- um 8.7 %. Damit erreichen die baulichen Veränderungen die notwendigen 10 % nicht. Die ausserordentliche Neubewertung war folglich unzulässig und die Anpassungen können erst mit der allgemeinen Neubewertung ab 2020 umgesetzt werden. Insofern sind für die Steuerperioden 2016 und 2017 die alten Eigenmietwerte (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) anwendbar. Die Rekurse und Beschwerden sind demnach gutzuheissen.