Dies mit der Begründung, dass die Bewertung einer Liegenschaft aufwändig sei und es deshalb Sinn mache, den Wert einer Liegenschaft erst dann neu zu bestimmen, wenn sich die Wertveränderung in nennenswertem Ausmass auf den zu leistenden Steuerbetrag auswirke (VGE 19721 vom 10.4.1996, in BVR 1997 S. 62 ff. E. 3c). Als bauliche Veränderungen werden nicht nur grössere Renovationen, sondern auch Sanierungen und Umbauten verstanden (RKE 100 2019 377 vom 16.6.2020, E. 6.4, mit vielen Hinweisen). Soweit Neubauten und Abbrüche von Gebäuden betroffen sind, ist zu beachten, dass diese auch unter Art. 183 Abs. 1 Bst.