6.1 Eine ausserordentliche Neubewertung ist dann durchzuführen, wenn einer der in Art. 183 StG vorgesehenen Gründe vorliegt. Dabei sind nur Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu berücksichtigen, die seit der letzten Neubewertung an einem bestimmten Objekt eingetreten sind (Annik Bärtschi, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 2 zu Art. 183 StG, mit Hinweisen). Als Neubewertungsgründe gelten unter anderem bauliche Veränderungen wie Sanierungen und grössere Renovationen (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG) sowie Änderungen in der Benützungsart und im Bestand von Grundstücken und Gebäuden (Art. 183 Abs. 1 Bst. b StG).