-7- Grundstücken und Liegenschaften, abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert"). 5.2 Obwohl die amtliche Bewertung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, können im Rahmen der Anfechtung des Eigenmietwerts auch sämtliche Bewertungsfaktoren der rechtskräftigen amtlichen Bewertung angefochten und überprüft werden (VGE 21194 vom 15.7.2002, in BVR 2003 S. 1 ff. E. 3d). Dies auch Jahre nach der amtlichen Neubewertung (Leuch/Amonn in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 38 zu Art. 25 StG).