3. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Streitig ist die Höhe des steuerbaren Eigenmietwerts der Liegenschaft ________ in C.________ (C.________ Gbbl. Nr. ________) für die Steuerperioden 2016 und 2017.