gewertet worden sei. Selbst unter Berücksichtigung des willkürlichen Fehlers des Schätzers betrage die Veränderung des amtlichen Werts lediglich 8.69 %, weshalb von der Änderung des Noten-Endtotals abzusehen sei. Dies umso mehr, als eine vollständige Neubewertung am 25. November 2005 erfolgt sei, d.h. nur elf Jahre vor dem nun bestrittenen Ergebnis des Augenscheins vom 11. November 2016. O. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheide relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: